ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

ESPRESSOFILM IST EINE MARKE DER:

al Dente Entertainment GmbH
Friedrichstr.2 80801 München

– Im Folgenden als „espressofilm“ bezeichnet –

 

1. PRÄAMBEL

Der Auftraggeber erhält einen filmischen Clip für Präsentationszwecke. Dies beinhaltet die technische und inhaltliche Durchführung des Filmes bis zur Endabnahme durch espressofilm.

 

2. AUFTRAGSERTEILUNG

Der Auftraggeber beauftragt espressofilm mit der Durchführung der Herstellung eines oder mehrerer Filme.
Grundlagen der Produktion sind verinbarter Zeitraum und vereinbarter Preis der Herstellung. Die Auftragserteilung erfolgt über einen unterschriebenen Auftragseingang oder Bestätigungs-email.

 

3. PRODUKTIONSDURCHFÜHRUNG

3.1. Der geplante Beginn der Produktion wird vereinbart und schriftlich beiderseitig bestätigt. Als Zeitpunkt der Fertigstellung, Endabnahme und Übergabe des fertigen Films einer internetfähigen Darstellung für die Webseite des Auftraggebers gelten fünf Werktage nach Dreh ohne Einberechnung eventueller Korrekturschleifen.

3.2. espressofilm übernimmt die organisatorische und praktische Durchführung sämtlicher für die Produktion bis zur Vorbereitung der technischen sowie redak-tionellen Abnahme durch den Auftraggeber notwendigen Tätigkeiten.

3.3. espressofilm ist berechtigt, einen Dritten mit der Durchführung von bestimmten Arbeiten zu beauftragen.

3.4. Der Auftraggeber ist jederzeit berechtigt, sich über den Stand der Dreharbeiten und alle damit in Zusammenhang stehenden Einzelheiten zu informieren und Bevollmächtigte zum Drehort zu entsenden. Espressofilm wird alle wie immer gearteten Auskünfte über die Dreharbeiten erteilen.

 

4. AUSWERTUNGSRECHTE

4.1. Der Auftraggeber ist gehalten, den Clip ausschließlich für die vereinbarten Verwertungszwecke zu nutzen.

4.2. Der Auftragnehmer garantiert den wirksamen Erwerb der für den definierten Zweck wirksamen Rechte von Bild und Ton. Dies gilt nicht für etwaige Persönlichkeitsrechte von Protagonisten und/oder Darstellern vor der Kamera. Deren Rechteübertragung obliegt ausschließlich dem Auftraggeber.

Für den Fall, dass ein Rechteinhaber aus irgendeinem mit der Produktion im Zusammenhang stehenden Rechtsgrund – insbesondere wegen nicht vollständiger Rechtseinräumung an den Auftraggeber oder an espressofilm – berechtigterweise Ansprüche erhebt, stellt der Auftraggeber espressofilm von derartigen Ansprüchen frei. Dies gilt auch für die über die GEMA oder eine andere Musikverwertungsgesellschaft abzugeltenden Rechte. Diese müssen ggf. vom Auftraggeber gesondert abgeführt werden. Jegliche Zuwiderhandlung von Lizenzansprüchen oder Verstößen gegen geltende Gesetze, die im Zusammenhang von Rechtsansprüchen Dritter mit etwaigen Lizenzsummen oder Strafen zu Folge hat, liegt im vollen Umfang in der Verantwortung des Auftraggebers.

4.3. Sollte der Auftraggeber eine neue Fassung des vorhandenen Materials wünschen, z.B. in einer anderen Sprachfassung, wird dies gesondert abgegolten.

4.4. Vor der endgültigen Vergütung (Siehe Punkt 7), darf der Auftraggeber seinen Imageclip nicht verwerten, zeigen oder ausstrahlen. Dies gilt insbesondere für die Darstellung auf seiner Webseite oder über andere Kanäle (z.B. youtube u.a.).

 

5. MATERIAL

espressofilm verpflichtet sich zur Herstellung und unmittelbar nach Fertigstellung der Produktion zur kostenlosen Ablieferung und Übereignung des vereinbarten Materials der Produktion in einwandfreier Bild- und Tonqualität, das den allgemeinen technischen Richtlinien entsprechen muss.
Die Übergabe des Materials erfolgt über einen gängigen digitalen Transfer der Daten.

6. ABNAHME/ÄNDERUNGEN

6.1. Die technische und redaktionelle Abnahme erfolgt durch den Auftraggeber bei Ablieferung der Materialien bei dem für den Endschnitt vorgesehenen Subunternehmer, dem Auftragnehmer selbst, in der Regel nach erfolgten Datentransfer an den Auftraggeber.
Das Ergebnis der Abnahme wird espressofilm nach Ablieferung vom Auftraggeber schriftlich und mündlich mitgeteilt. Die von espressofilm abgelieferten Materialien gelten jeweils als abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 1 (einer) Woche nach Erhalt des Materials die Abnahme schriftlich unter Angabe von triftigen Gründen verweigert.

6.2. Die Abnahme bedeutet keine Billigung der Produktion unter rechtlichen Gesichtspunkten. Der Auftraggeber haftet vielmehr weiterhin für alle Verletzungen seiner mit diesem Vertrag übernommenen Pflichten, insbesondere für die Verletzung von Persönlichkeitsrechten, die durch die Herstellung und Auswertung der Produktion entstehen.
6.3. espressofilm muss Änderungswünschen des Auftraggebers entsprechend Folge leisten. Je nach Auftrag unterscheidet sich die Anzahl möglicher kostenfreier Änderungsschleifen.
Zusätzlich anfallenden Schichten werden gesondert vergütet mit 150.–€ pro anfallender Arbeitsstunde.

6.4. Änderungen oder neue Fassungen müssen von espressofilm vorgenommen werden und werden gesondert vergütet.

 

7. VERGÜTUNG

Der Auftraggeber zahlt an espressofilm zur Abgeltung sämtlicher nach Vereinbarung zu erbringenden Leistungen.
Hinzu kommt die gesetzliche Mehrwertsteuer in jeweils geltender Höhe.
Die Vergütung ist zahlbar wie folgt: a) 50% bei Auftragserteilung b) 50% nach Fertigstellung und Abnahme jeweils gegen Rechnungsstellung.
Erst nach Eingang der zweiten Rate erhält der Auftraggeber die vereinbarten Verwertungsrechte zur Darstellung der im Auftrag gegebenen Filmproduktion.
Die vorstehenden Raten verstehen sich zzgl. der gesetzlichen MwSt. espressofilm wird jeweils zum Fälligkeitstermin der jeweiligen Raten eine diesbezügliche Rechnung an den Auftraggeber übersenden.
Etwaige Musikrechte, GEMA-Gebühren oder Reisekosten von espressofilm werden gesondert vergütet.

 

8. DARSTELLUNG/VERLINKUNG

8.1 Die Domain des Auftraggebers wird von der Seite www.espressofilm.de automatisch verlinkt. Die Domain www.espressofilm.de muss dafür im Impressum des Auftraggebers oder in anderer Form auf der Seite des Auftraggebers schriftlich aufgeführt werden.

8.2 Der Auftraggeber zeigt seinen Clip vollständig oder gekürzt als so gekennzeichneten espressofilm (Jingle i.d.R.am Ende des Clips).

 

9. REISEKOSTEN / MUSIK

9.1. Die Reisekosten für die Dreharbeiten sind im Preis inbegriffen, wenn der Drehort nicht weiter als 50 km von folgenden Städten entfernt ist:
Deutschland: Berlin, Hamburg, München, Nürnberg, Frankfurt, Stuttgart, Mannheim, Bonn, Köln, Düsseldorf, Essen, Dortmund, Hannover, Münster, Kiel, Leipzig, Dresden, Garmisch-Partenkirchen.
Weitere Strecken werden mit 19cent pro zusätzlichen Kilometer berechnet.

9.2. Der Erwerb der Musikrechte ist im Preis inbegriffen, sofern der Kunde mit einem Vorschlag von espressofilm einverstanden ist.
Wir bieten sowohl GEMA-freie Musik an als auch solche, bei der GEMA-Gebühren anfallen.. Sollte sich der Kunde für solch einen Titel entscheiden, der der GEMA unterliegt, ist er verpflichtet die fälligen GEMA-Gebühren selbst abzuführen.

 

10. SONSTIGES

10.1. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieses AGBs unwirksam, so bleibt die Gültigkeit im Übrigen unberührt. Ungültige Bestimmungen sind einvernehmlich durch solche zu ersetzen, die unter Berücksichtigung der Interessenslage den gewünschten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen geeignet sind. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Lücken, die sich in diesem Vertrag etwa herausstellen könnten.

10.2. Änderungen und Ergänzungen dieser AGBs bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Das gleiche gilt für eine Abbedingung dieser Schriftformklausel.

10.3. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

10.4. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist München.